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ZurückIm Zuge der letzten Legislaturperiode verpflichtete sich die EU mit einer Reihe von Rechtsvorhaben dazu, in Lieferketten zum Schutz von Mensch und Umwelt beizutragen. Dazu zählen das EU-Lieferkettengesetz (CSDDD), die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD), die Methan-, Batterie- und Entwaldungsverordnung und die Verordnung zum Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit. Unter dem Vorwand der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit wurden einige dieser Rechtsakte seither im Interesse von Industrie- und Wirtschaftsverbänden wieder abgeschwächt. Dieser Artikel gibt einen Überblick über den Stand der Umsetzung – und Abweichungen vom ursprünglichen Vorhaben.
Omnibus-I-Paket trifft CSDDD und CSRD
Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) verpflichtet Unternehmen dazu, negative Auswirkungen entlang ihrer Lieferketten zu identifizieren und, wenn möglich, zu unterbinden. Im Rahmen des Omnibus-I-Pakets kam es allerdings zu einer Änderung und Verwässerung der als wegweisend geltenden Richtlinie. Die Sorgfaltspflichten gelten nur noch für Unternehmen mit einem Nettoumsatz von mindestens 1,5 Milliarden Euro und mehr als 5.000 Beschäftigten. Zudem wurden niedrigere Sanktionen für Unternehmen eingeführt: Die Höchststrafe beträgt drei Prozent des weltweiten Nettoumsatzes, statt der bisher vorgesehenen Mindesthöhe von fünf Prozent. Unternehmen müssen ihre gesetzten Maßnahmen außerdem nur noch alle fünf Jahre statt jährlich evaluieren. Die Verpflichtung einen Klimaschutzplan auszuarbeiten und umzusetzen, entfällt ebenso. Die EU-Mitgliedstaaten müssen die CSDDD bis 26. Juli 2028 umsetzen, für Unternehmen gelten die neuen Regeln ab 26. Juli 2029.
Durch das Omnibus-I-Paket abgeschwächt wurde auch die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD). Die Richtlinie erweitert die bereits bestehenden nichtfinanziellen Berichtspflichten auf alle Umwelt-, Sozial- und Governance-Dimensionen (ESG) und verpflichtet Unternehmen zu einer externen Prüfung ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung. Mit der Ausarbeitung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) wurden außerdem einheitliche Vorgaben für die Nachhaltigkeitsberichterstattung geschaffen, die einen besseren Vergleich zwischen Unternehmen ermöglichen. Im Omnibus-I-Paket wurde jedoch der Kreis an Unternehmen, die unter die Richtlinie fallen, erheblich eingeschränkt. Künftig werden nur mehr Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro berichtspflichtig sein. Rund 80 Prozent der Unternehmen fallen somit aus dem ursprünglichen Anwendungsbereich heraus. Außerdem führt das Omnibus-I-Paket zu einer zweijährigen Verschiebung der Berichtspflichten für Unternehmen, die bislang noch nicht davon betroffen waren.
Batterie- und Methanverordnung: Verschiebung durchgeführt bzw. angekündigt
Die EU-Batterieverordnung hat das Ziel, den gesamten Lebenszyklus von Batterien nachhaltig zu gestalten. Materialien aus Altbatterien, die kritische und strategische Rohstoffe wie Lithium oder Nickel enthalten, sollen hochwertig recycelt und verwertet werden. Gerätebatterien müssen durch die Verbraucher:innen austauschbar und herausnehmbar sein. Hersteller sind deswegen verpflichtet, Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten einzurichten und diese durch eine unabhängige Stelle überprüfen zu lassen. Im Zuge des Omnibus-IV-Pakets wurde jedoch im Juli 2025 eine Verordnung verabschiedet, die den Geltungsbeginn der Sorgfaltspflichten um zwei Jahre nach hinten verschiebt – auf den 18. August 2027. Außerdem wurden weitere Produktkategorien in die Liste der Ausnahmen aufgenommen.
Die Methanverordnung verpflichtet Betreiber fossiler Energieinfrastrukturen, Methanemissionen zu messen und zu verringern. Da die meisten fossilen Energieträger von außerhalb der EU stammen, sollen dadurch Importe mit geringen Vorkettenemissionen bevorzugt werden. Eigentlich hätten Importeure bereits ab 2027 nachweisen müssen, dass ausländische Produzenten Methanemissionen nach EU-Standards überwachen. Trotz zunehmenden Drucks weigerte sich der zuständige EU-Kommissar Jørgensen zunächst, die Verordnung noch einmal zu öffnen. Wegen rechtlicher Risiken bei der Anschaffung von Öl und Gas veröffentlichte man im Juli 2026 lediglich eine Empfehlung, wie Importeure ihrer Verpflichtung nachkommen können, und empfahl gleichzeitig, Sanktionen bis 2029 auszusetzen. Unter Verweis auf die angespannte Lage auf den Energiemärkten hat die EU-Kommission jedoch dem Druck nachgegeben und am 14. Oktober 2026 einen einjährigen Aufschub wesentlicher Teile der Methan-VO vorgeschlagen.
EU-Entwaldungsverordnung: Lobbying führt zu Abschwächung
Kern der Entwaldungsverordnung sind Sorgfaltspflichten für Unternehmen, insbesondere die Rückverfolgbarkeit der Produkte bis zur Produktionsfläche. Güter, die in der EU in Verkehr gebracht werden oder aus der EU ausgeführt werden, dürfen nicht zur Entwaldung oder Waldschädigung beitragen. Die Verordnung gilt für Holz, Kakao, Soja, Palmöl, Kaffee, Kautschuk und Rinder und deren Folgeprodukte. Der Anwendungsbeginn wurde jedoch von ursprünglich Ende 2024 für große und mittlere Unternehmen auf den 30. Dezember 2026 verschoben, für kleine Unternehmen auf den 30. Juni 2027. Sorgfaltserklärungen müssen grundsätzlich nur noch von Erstinverkehrbringern abgegeben werden. Kleinst- und Kleinprimärerzeuger in Niedrigrisikoländern sind von der regulären Sorgfaltserklärung befreit und müssen nur eine einmalige "vereinfachte Erklärung" abgeben. Diese Ausnahme betrifft einen großen Teil der europäischen und fast alle österreichischen land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
Verbot von Zwangsarbeitsprodukten auf dem EU-Markt
Ab dem 14. Dezember 2027 werden in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem EU-Markt verboten. Behörden der Mitgliedstaaten und die EU-Kommission müssen verdächtige Waren, Lieferketten und Hersteller untersuchen. Die Zwangsarbeitsverordnung legt keine Sorgfaltspflichten für Unternehmen fest. Es wird erwartet, dass die Verordnung dennoch einen starken Anreiz für Unternehmen jeglicher Größe schafft, Produkte frei von Zwangsarbeit anzubieten. Bei Verstößen werden die Produkte aus dem Verkehr gezogen. Im Juli 2026 hat die EU-Kommission das Einheitliche Portal für Zwangsarbeit eingerichtet. Es bietet Leitlinien für die praktische Umsetzung, Ressourcen zur Ermittlung von Lieferkettenrisiken und eine vorläufige Liste der nationalen Durchsetzungsbehörden. Bis zum 14. Dezember 2026 müssen die EU-Mitgliedstaaten die Vorschriften und Maßnahmen über Sanktionen bei Nichteinhaltung mitteilen.
AK kritisiert Verwässerung – Jetzt kommt es auf die Umsetzung an!
Aus Sicht der AK führen Berichts- und Sorgfaltspflichten zu einem besseren Verständnis der sozialen und umweltbezogenen Auswirkungen unternehmerischen Handelns sowie zu mehr Informationen über Nachhaltigkeitsaktivitäten. Diese sind sowohl für die verschiedenen Stakeholder:innen als auch für die Identifikation von Risiken in der Lieferkette relevant. Deswegen sind eine Lockerung sowie eine Verschiebung der Berichtspflichten kaum nachvollziehbar. Manche Unternehmen bemängeln auch die politische und rechtliche Unsicherheit, die durch die Omnibus-Verfahren verursacht wurde. Nun geht es allerdings darum, die Rechtsakte so wirksam wie möglich auf nationaler Ebene umzusetzen – trotz Abschwächungen. Die AK wird sich dazu mit konstruktiven Vorschlägen und Empfehlungen weiterhin einbringen.
Weiterführende Informationen
AK EUROPA: Omnibus I
AK EUROPA: Zwangsarbeit: Wie die EU künftig dagegen vorgeht
AK EUROPA: Entwaldungsfreie Lieferketten. Die Verordnung steht vor ihrer Anwendung
AK EUROPA: Gemeinsamer Brief zum Portal für Zwangsarbeit und zu den Umsetzungsleitlinien
AK EUROPA: Nein zum Omnibus
AK EUROPA: The European Alliance for a Just Transition’s Vision for the EU Cycle 2024-2029 and Beyond
AK Wien/Südwind: EU-Entwaldungsverordnung – Änderungen und Auswirkungen
AK EUROPA: Gemeinsamer offener Brief an Ursula von der Leyen. Mensch, Natur und Demokratie schützen
AK EUROPA: Verordnung über Batterien und Altbatterien