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ZurückDie EU- Kommission hat bereits 2021 ihren Vorschlag zur Umsetzung der globalen Konzern- Mindeststeuer vorgelegt. Alle EU-Mitgliedstaaten haben nun endlich ihre Unterstützung für die Erklärung zugesagt. Die notwendige Einstimmigkeit konnte somit nach wiederholtem Veto Ungarns endlich erzielt werden. Aus Sicht der AK ist es ein Schritt in die richtige Richtung, dem aber weitere folgen müssen.
Im Oktober 2021 erzielten mehr als 130 OECD-Länder eine bahnbrechende Einigung über eine internationale Steuerreform für global agierende Unternehmen. Bereits im Dezember 2021 legte die EU-Kommission für die zweite Säule der Einigung – einen globalen Mindeststeuersatz für Konzerngewinne – einen Umsetzungsvorschlag vor. Verhindert worden war eine Einigung jedoch bis zuletzt nur noch von Ungarn. Länder wie Deutschland drohten der Regierung in Budapest schließlich in den vergangenen Monaten damit, im Gegenzug eine Genehmigung des ungarischen Plans zur Verwendung von EU-Corona-Hilfen zu blockieren. Schlussendlich konnten sich Mitte Dezember 2022 die Ständigen Vertreter:innen der Mitgliedsstaaten auf eine Einigung verständigen.
Für wen gelten die Vorschriften der Richtlinie?
Die Vorschriften gelten ab 1. Jänner 2024 für alle Konzerne, deren jährliche Umsätze mehr als 750 Mio. Euro betragen und die eine Mutter- oder Tochtergesellschaft in einem Mitgliedstaat haben. Wenn Konzerngesellschaften von europäischen Konzernen die Mindeststeuer von 15% unterschreiten, wird die Differenz nachversteuert (top up tax). Ein Ausweichen der Besteuerung über sogenannte Steuerparadiese ist damit nicht mehr möglich.
Wer ist von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen?
Ausgenommen sind staatliche Unternehmen und internationale Organisationen, soweit sie hoheitlich tätig sind, sowie Pensions- und Investmentfonds, die üblicherweise als steuerlich transparent gelten, also auf Ebene der Eigentümer:innen besteuert werden. Absolut unverständlich ist die Ausnahme für den internationalen Schiffsverkehr. Es gibt wenige Wirtschaftsbereiche, wo die Schädlichkeit des Standortwettbewerbs und das damit verbundene Dumping von steuerlichen, arbeits- und umweltrechtlichen Standards so offensichtlich ist wie im internationalen Seeverkehr.
Wie wird der Steuersatz berechnet?
Der effektive Steuersatz wird für jedes Steuergebiet festgestellt, indem die von den Unternehmen in dem Gebiet gezahlten Steuern durch ihre Einkünfte geteilt werden. Liegt der effektive Steuersatz für die Unternehmen in einem bestimmten Steuergebiet unter dem Mindestsatz von 15 %, so wird der Konzern nachbesteuert, damit der Satz von 15 % erreicht wird. Entweder durch den Sitzstaat der Konzerngesellschaft selbst (nationale Ergänzungssteuer) oder durch den Sitzstaat der Konzernmutter (sogenannte „Income Inclusion Rule“ oder Ertragseinbeziehungsregel).
Gibt es Ausnahmen?
In den Vorschriften ist eine Ausnahme bis zu einem bestimmten Betrag vorgesehen. Bei dieser so genannten „De-minimis-Ausnahme“ wird auf die in einem Gebiet erwirtschafteten Erträge und Gewinne eines Konzerns, die im gegebenen Staat einen bestimmten Mindestbetrag nicht übersteigen, keine Nachbesteuerung (Top-up-Steuer) erhoben, auch wenn der effektive Steuersatz unter 15 % liegt.
Forderungen der AK für eine effektivere Mindeststeuerrichtlinie
Die Richtlinie sieht eine optionale Anwendung einer nationalen Ergänzungssteuer vor. Nimmt ein Mitgliedstaat diese Option an, so unterliegen alle niedrig besteuerten Geschäftseinheiten dieser nationalen Ergänzungssteuer. Die AK forderte die ersatzlose Streichung dieses Artikels, da sie nur Steueroasen nützt, zusätzliche Einnahmen auf Kosten der Normalsteuerländer zu lukrieren. Ergänzend forderte die AK eine Anhebung des Mindeststeuersatzes; die Erhöhung dessen sollte z.B. durch eine opting-out Option in der Richtlinie verankert werden. Außerdem braucht es eine Senkung der Umsatzschwelle auf unter 750 Mio. Euro um den Anwendungsbereich der Mindeststeuer zu vergrößern. Neben der Mindeststeuer muss die EU auch die erste Säule der OECD Mindeststeuer vorantreiben. Die nächste Hürde dafür ist die für Mitte 2023 geplante Unterzeichnung der multilateralen Vereinbarung.
Weiterführende Informationen:
AK EUROPA: Noch keine Einigung für Mindeststeuer bei Großunternehmen
AK EUROPA: Kommission legt Vorschlag zur Mindestbesteuerung multinationaler Konzerne vor