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Bereits Ende April hat die Europäische Kommission die Säule sozialer Recht vorgestellt. Ein wesentlicher Punkt – und die einzige legislative Maßnahme in einem sonst sehr unverbindlichen Paket – ist die Richtlinie zur Work-Life-Balance. Sie soll Rechtssicherheit für Eltern und pflegende Angehörige schaffen.

 

Konkret soll die Richtlinie sowohl für eine höhere Beteiligung der Väter als auch für positive Effekte für Frauen am Arbeitsmarkt sorgen. Der Wiedereinstieg in den Beruf ist für Frauen nach der Karenzzeit oft schwierig und endet nur allzu oft in einem Verlust ehemaliger Aufgabenbereiche oder einer Teilzeitbeschäftigung. Der Vorschlag der Kommission sieht vor, dass ein Rechtsanspruch für Väter auf einen „Papamonat“ im Ausmaß von mindestens zehn Tagen sowie ein Anspruch auf Karenz von mindestens vier Monaten besteht, die nicht auf die Partnerin/den Partner übertragen werden kann. Außerdem soll sichergestellt werden, dass der Einkommensersatz mindestens genauso hoch ist, wie das Krankengeld im jeweiligen Land.

 

Erstmals sieht die Richtlinie auch einen „Urlaub“ für pflegende Angehörige von fünf Tagen bei Erkrankung eines direkten Verwandten vor. Der Vorschlag räumt Eltern von Kindern bis zwölf Jahren und pflegenden Angehörigen außerdem das Recht ein, flexible Arbeitsregelungen zu beantragen.

 

Die drei wesentlichsten Punkte aus Sicht der Arbeiterkammer (BAK) in aller Kürze:

 

Vaterschaftsurlaub: Die BAK unterstützt den im Richtlinienvorschlag vorgesehenen bezahlten Vater­schaftsurlaub. Zehn Arbeitstage anlässlich der Geburt eines Kindes sind aber zu kurz, um die im Vor­schlag beabsichtigten Ziele einer erhöhten Väterbeteiligung zu erreichen. Hier wäre ein Monat anzustreben.

 

Elternurlaub: Die BAK begrüßt grundsätzlich die Tatsache, dass ein mindestens viermonatiger individueller Anspruch auf bezahlte Elternzeit für beide Elternteile geschaffen werden soll und damit mehr Anreize für eine Väterbeteiligung gesetzt werden. Gleichzeitig gibt es hier aber auch zu bedenken, dass der Vorschlag keine Rücksicht auf die Situation von Alleinerziehenden nimmt. Dem Unternehmen wird außerdem ein Aufschiebungsrecht zugestanden – sie können, sollte es die betrieblichen Abläufe stören, den Zeitpunkt des Elternurlaubes nach hinten verschieben. Das widerspricht jedoch der eigentlichen Idee und wird von der BAK daher entschieden abgelehnt.

 

Flexible Arbeitszeitregelungen: Die BAK befürwortet grundsätzlich die flexiblen Arbeitszeitregelungen für Eltern (mindestens bis zum 12. Le­bensjahr des Kindes) und für pfle­gende Angehörige sowie das Recht auf Rückkehr zum ursprünglichen Arbeitsausmaß. Eine Ablehnungs­möglichkeit des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin wird allerdings kritisch ge­sehen.

 

Weiterführende Informationen:

AK EUROPA: Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige

AK EUROPA: Soziale Säule mit konkreten Inhalten füllen