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ZurückDie AK spricht sich gegen vorgeschlagenen Rechtsakt zu Konzessionen aus und ist der Ansicht, dass mit der jetzigen Rechtslage ein gutes Auslangen gefunden werden kann. Durch die Ausnahme vom Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien sowie Judikatur des EuGH existiert eine Definition über Dienstleistungskonzessionen sowie die Klarstellung, dass auch im Bereich der Konzessionen die Grundprinzipien des Primärrechts zur Anwendung gelangen.
Der vorliegende Vorschlag geht über die bisherige EuGH Rechtsprechung weit hinaus und ist nicht jener von der Kommission ursprünglich angekündigte „light approach“. Eine Angleichung der Regelung der Dienstleistungskonzessionen an jene der Baukonzessionen ist nicht erwünscht.