Publikationen
ZurückDie Absicherung und Weiterentwicklung des sektorspezifischen VerbraucherInnenschutzniveaus in Europa ist der Arbeiterkammer (AK) ein besonderes Anliegen. Die AK setzt sich mit besonderem Nachdruck dafür ein, dass die Bedürfnisse der KonsumentInnen nach einem zeitgemäßen Schutz vor Intransparenz, Irreführung, Übervorteilung und Betrug im Internet ausreichend berücksichtigt werden. Im Zuge der Vorarbeiten zur Überarbeitung der RL 2000/31/EG mit dem Ziel eines neuen Gesetzes über digitale Dienste tritt die AK für die Unterstützung folgender Anliegen ein:
- Auf allen Plattformen Transparenz der Rankings
Speziell bei nachrichtenrelevanten Inhalten, über die sich mittlerweile viele KonsumentInnen auf Plattformen informieren, muss Klarheit über die angewandten Faktoren der Reihung bestehen.
- Onlinewerbung endlich einheitlich regulieren
Die in der e-Commerce-Richtlinie in Bezug auf Werbung enthaltenen Grundsätze sind wichtig, stellen aber keinen ausreichenden und zeitgemäßen Schutz für KonsumentInnen dar. Es ist höchste Zeit für ein einheitliches und striktes Regulierungsniveau bei Onlinewerbung.
- KonsumentInnen sollten auch in den Genuss des Schutzes der „Platform to Business“-VO kommen
Die EU-Verordnung darf nicht nur DrittanbieterInnen auf Online-Marktplätzen vor Intransparenz und Benachteiligung schützen, auch VerbraucherInnen müssen von diesem Schutz profitieren.
- Netzneutralität auf Plattformebene sicherstellen
Auch Plattformen mit Torwächterfunktion müssen dazu verpflichtet werden, sich gemäß dem Prinzip der Netzneutralität zu verhalten. Die Einhaltung muss durch eine Aufsichtsbehörde kontrolliert werden.
- Bekämpfung von Cyberkriminalität auf Plattformen
Cyberkriminalität auf Plattformen nimmt stark zu. Hier braucht es die Einführung eines verpflichtenden Europäischen Online-Registers sowie klare Verhaltensregeln für Plattformen, um einer Schädigung von VerbraucherInnen wirksam vorzubeugen.
- Abgestufte Haftung der Internetbetreiber beibehalten
Die Maxime, Internetzugangs- und HostanbieterInnen keine allgemeinen, pauschalen Vorabprüfpflichten bei Sachverhalten aufzuerlegen, die Grundrechte berühren, muss auch in Zukunft beibehalten werden (Art. 15 e-Commerce RL).
- Genaue Regeln für „Notice and Takedown“
Um ein „Overblocking“ zu verhindern und die Meinungsfreiheit zu gewährleisten, benötigt es klare Kriterien für die Zusammensetzung jener Gremien, die über Sperren und Löschungen entscheiden. Eine „privatisierte Rechtsdurchsetzung“ ist abzulehnen.