Nachrichten

Zurück

Neben der Überarbeitung der Entsenderichtlinie legte die Kommission Ende letzten Jahres auch eine Überarbeitung der Koordinierung der Sozialversicherungsysteme vor. Der Ausschuss für Beschäftigung (EMPL) des Europäischen Parlaments diskutiert derzeit intensiv diesen Vorschlag, geht es doch um den Anspruch auf Arbeitslosengeld, Pflegegeld und andere Sozialleistungen für EU-BürgerInnen, die in einem anderen Mitgliedstaat leben bzw. arbeiten.

 

Am 23. März präsentierte die Kommissarin für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, Marianne Thyssen, den Vorschlag im Beschäftigungsausschuss des Europäischen Parlaments. Sie betonte, dass es von Seiten der Kommission grundsätzliches Ziel ist, die Mobilität der europäischen ArbeitnehmerInnen zu fördern, damit diese auf das unterschiedliche Arbeitsplatzangebot innerhalb der EU reagieren können. Gleichzeitig stellt sie klar, dass Einschränkungen für nicht Arbeitssuchende beim Anspruch auf Sozialleistungen möglich bleiben, um Missbrauch zu vermeiden.

 

Diese Woche folgte im Parlament eine Anhörung von ExpertInnen, bei der die konkret vorgeschlagenen Änderungen erläutert wurden. So sieht der Entwurf der Kommission unter anderem vor, dass ArbeitnehmerInnen zukünftig sechs statt bisher drei Monate Arbeitslosengeld erhalten sollen, wenn sie in einem anderen EU-Staat Arbeit suchen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie mindestens drei Monate im anderen EU-Land gearbeitet haben, um auch den entsprechenden Antrag auf Arbeitslosengeld stellen zu können, außerdem müssen sie gegen ihren Willen erwerbslos sein und regelmäßig über ihre Arbeitsplatzsuche Bericht erstatten.

 

Eine weitere Änderung besteht für GrenzgängerInnen, also jene ArbeitnehmerInnen, die täglich bzw. wöchentlich zwischen ihrem Wohn- und Arbeitsort über eine Grenze pendeln. Für sie war bisher vorgesehen, dass das Wohnsitzland im Falle der Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld gewährt. Damit aber auch jener Staat diese Leistung erbringt, in dem die ArbeitnehmerInnen zuletzt auch ihre Beiträge geleistet haben, soll in diesen Fällen zukünftig das Land der Beschäftigung diese Leistung erbringen, wenn die ArbeitnehmerInnen mindestens ein Jahr im betreffenden Land beschäftigt waren.

 

Keine wesentlichen Änderungen soll es für entsendete ArbeitnehmerInnen geben, die auch bisher in ihren Herkunftsländern die Beiträge zu leisten haben, wenn die Entsendung einen Zeitraum von 2 Jahren nicht übersteigt. Gerade hier stellt die Arbeiterkammer in ihrem Positionspapier klar, dass diese Dauer zu lang gehalten ist. Bestimmungen über Entsendungen sollen vor allem ArbeitnehmerInnen davor schützen, Opfer von Sozialdumping zu werden. Zugleich soll eine rasche und transparente grenzüberschreitende Zusammenarbeit der zuständigen Behörden ermöglichen, Missbrauch bei Entsenderegeln effizient zu bekämpfen.

 

Keine Option ist es für die Europäische Kommission, eine Indexierung von Familienleistungen zu etablieren, wenn diese in einem anderen Mitgliedstaat leben. Die Kommission stellt aber klar, dass in Analogie zum Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort“ auch gleiche Unterstützung für die Menschen am gleichen Ort zu gelten hat. Sie betont auch, dass der bürokratische Aufwand einer Indexierung in keinem Verhältnis zu möglichen Einsparungen stehen würde.

 

Neben der Überarbeitung der Koordinierung der Sozialsysteme wird die Europäische Kommission in zwei Wochen die Europäische Säule sozialer Rechte vorstellen. Hier erwartet sich die Arbeiterkammer wichtige Impulse, um endlich die soziale Dimension der Europäischen Union zu stärken.

 

Weiterführende Informationen:

Vorschlag für eine Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr 883/2004

Europäische Säule sozialer Rechte