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Nachdem die europäischen Institutionen binnen weniger Monate einen automatischen Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedsstaaten beschlossen haben, stand nun der zweite Teil des Anti-Steuervermeidungspakets der Europäischen Kommission zur Abstimmung. Das Europäische Parlament hat bereits in den vergangenen Wochen seinen Bericht zu dieser Richtlinie fertiggestellt, doch die endgültige Entscheidung bei Steuerfragen hängt vom Rat der Europäischen Union ab. Die Empfehlungen des Europäischen Parlaments und die beschlossene Endfassung des Rates der Europäischen Union weichen in einigen Punkten deutlich voneinander ab.

Kommissionsvorschlag

Wie bereits mehrmals berichtet, sieht der ursprüngliche Vorschlag der Kommission sechs Maßnahmen gegen Steuervermeidungspraktiken vor:

Unternehmen sollen nur noch die Möglichkeit haben Zinsen bis zu einer bestimmten Höhe von ihrer Steuerbemessungsgrundlage abzuziehen;der Wegzug von Standorten und/oder Vermögenswerten in Niedrig-Steuerländer soll mit einer angemessenen Steuer belegt werden;im Ausland generiertes Einkommen soll besteuert werden, wenn der zuvor gesetzte Steuersatz im anderen Land einen bestimmten Prozentsatz unterschreitet;allgemeine Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch von Gesetzen sollen eingeführt werden;Einkünfte ausländischer Tochtergesellschaften sollen der Muttergesellschaft zugeordnet werden; und eine Rahmenregelung für das Vorgehen gegen hybride Gestaltungen soll eingeführt werden, damit ersichtlich wird, welche Gesetzgebung für die Besteuerung zuständig ist.

Einen kurzen Überblick über die Empfehlungen des Europäischen Parlaments findet man hier und hier.

Endgültige Richtlinie – Rat der Europäischen Union

Um die Abzugsfähigkeit für Zinsen festlegen zu können, sollen Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen, und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände herangezogen werden. Die Abschreibungsmöglichkeit für Zinsen soll bei 30% liegen (der OECD Vorschlag sieht einen Rahmen von 10-30% vor) oder unter Umständen bei einem Wert von 3 Millionen Euro liegen (ursprünglicher Vorschlag der Kommission lag bei 1 Millionen Euro). Eigenständige Unternehmen können von der Zinsbeschränkung ausgeschlossen werden, sowie alle Darlehen, die vor dem 17. Juni 2016 aufgenommen worden und die für langfristige Infrastrukturprojekte innerhalb der EU vorgesehen sind. Dieser Artikel der Richtlinie tritt auch für jene Mitgliedstaaten erst 2024 in Kraft, die ähnliche Regelungen bereits beschlossen haben.

Bezüglich der Besteuerung von abgezogenen Standorten und/oder Vermögenswerten sind jene Transfers von Anleihen und Bargeld ausgeschlossen, die zwischen Mutter- und Tochterunternehmen durchgeführt werden. Das Recht auf Besteuerung soll auf nationaler Ebene definiert werden.

Bei der Zurechnung der Einkünfte ausländischer Tochtergesellschaften zu der Muttergesellschaft sind jene Unternehmen ausgeschlossen, die nicht mehr als 750.000 Euro an Profit generieren.

Ein wesentlicher Punkt, der sich nicht in der endgültigen Fassung dieser Richtlinie befindet, ist die sogenannte „switch-over“ Klausel (siehe Punkt 3).

Weiterführende Informationen

Kommissionvorschlag

Bericht des Europäischen Parlaments