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ZurückKommissionsvorschlag
Wie bereits mehrmals berichtet, sieht der ursprüngliche Vorschlag der Kommission sechs Maßnahmen gegen Steuervermeidungspraktiken vor:
Einen kurzen Überblick über die Empfehlungen des Europäischen Parlaments findet man hier und hier.
Endgültige Richtlinie – Rat der Europäischen Union
Um die Abzugsfähigkeit für Zinsen festlegen zu können, sollen Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen, und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände herangezogen werden. Die Abschreibungsmöglichkeit für Zinsen soll bei 30% liegen (der OECD Vorschlag sieht einen Rahmen von 10-30% vor) oder unter Umständen bei einem Wert von 3 Millionen Euro liegen (ursprünglicher Vorschlag der Kommission lag bei 1 Millionen Euro). Eigenständige Unternehmen können von der Zinsbeschränkung ausgeschlossen werden, sowie alle Darlehen, die vor dem 17. Juni 2016 aufgenommen worden und die für langfristige Infrastrukturprojekte innerhalb der EU vorgesehen sind. Dieser Artikel der Richtlinie tritt auch für jene Mitgliedstaaten erst 2024 in Kraft, die ähnliche Regelungen bereits beschlossen haben.
Bezüglich der Besteuerung von abgezogenen Standorten und/oder Vermögenswerten sind jene Transfers von Anleihen und Bargeld ausgeschlossen, die zwischen Mutter- und Tochterunternehmen durchgeführt werden. Das Recht auf Besteuerung soll auf nationaler Ebene definiert werden.
Bei der Zurechnung der Einkünfte ausländischer Tochtergesellschaften zu der Muttergesellschaft sind jene Unternehmen ausgeschlossen, die nicht mehr als 750.000 Euro an Profit generieren.
Ein wesentlicher Punkt, der sich nicht in der endgültigen Fassung dieser Richtlinie befindet, ist die sogenannte „switch-over“ Klausel (siehe Punkt 3).
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