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Unlängst fiel eine Vereinbarung der EU-SozialpartnerInnen zum besseren Schutz für FriseurInnen dem Rotstift der EU-Kommission zum Opfer. Dies löste heftige Kritik von Seiten der ArbeitnehmerInnenvertretung aus. Ein zweites Mal passierte dies nicht und daher schlug nun die EU-Kommission das Abkommen der ArbeitgeberInnen und der ArbeitnehmerInnen zur Festlegung spezifischer Vorschriften über die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt vor. Damit wird es neue Mindestvorschriften für die Arbeitszeitgestaltung auf Schiffen, die im Personen- oder Güterverkehr auf den Binnenwasserstraßen in der EU eingesetzt werden, geben. Diese Vorschriften würden für die Mitglieder der Besatzung und für das Bordpersonal gelten und damit die allgemeine Arbeitszeitrichtlinie ergänzen, die nicht für ArbeitnehmerInnen in der Binnenschifffahrt gilt.
EU-SozialpartnerInnenübereinkommen wird von der EU-Kommission ordnungsgemäß umgesetzt

Gemäß Artikel 155 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) haben die SozialpartnerInnen des Sektors Binnenschifffahrt auf EU-Ebene (Europäische Binnenschifffahrtunion, Europäische Schifferorganisation und Europäische TransportarbeiterInnen-Föderation) aus eigener Initiative eine Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt ausgehandelt. Dies ist eine Besonderheit auf EU-Ebene, denn damit verhandeln die SozialpartnerInnen ein Gesetz, das dann von der EU-Kommission dem Rat, sprich allen Mitgliedstaaten, vorgeschlagen wird, der wiederum keine Möglichkeit mehr hat etwas an der Vereinbarung zu ändern. Der Rat kann sich nur noch dafür oder dagegen aussprechen. Das EU-Parlament bleibt überhaupt außen vor, denn es wird lediglich konsultiert, hat also in diesem speziellen Fall keine Mitsprache als Co-Gesetzgeber.

Vereinbarung bringt Verbesserung der Arbeitsbedingungen für 31.000 Besatzungsmitglieder und Mitglieder des Bordpersonals in der Binnenschifffahrt


Die Vereinbarung der SozialpartnerInnen sieht vor, dass die Gesamtarbeitszeit 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten darf, jedoch könnte diese durchschnittliche Wochenarbeitszeit über einen Bezugszeitraum von bis zu 12 Monaten berechnet werden. Des Weiteren darf die Nachtarbeitszeit insgesamt 42 Stunden pro Woche nicht überschreiten. ArbeitnehmerInnen haben laut der Vereinbarung Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlten Jahresurlaub sowie auf bezahlte jährliche Gesundheitskontrollen. Ebenfalls haben die ArbeitnehmerInnen Anspruch auf mindestens 10 Stunden Ruhezeit pro Tag (davon mindestens sechs Stunden am Stück) und insgesamt mindestens 84 Stunden Ruhezeit pro Woche.

EU-SozialpartnerInnenvereinbarung ausgezeichnetes Beispiel des sozialen Dialogs


László Andor, EU-Kommissar für Beschäftigung, Soziales und Integration und damit zuständig für das Thema brachte es auf den Punkt als er meinte, dass die Vereinbarung über die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt, die auf Initiative der europäischen SozialpartnerInnen der Branche getroffen wurde, ein ausgezeichnetes Beispiel für einen gelungenen sozialen Dialog ist. Nun hängt die Entscheidung vom Rat ab, ob die Vereinbarung auch rasch formal beschlossen und dann in innerstaatliches Recht umgesetzt werden kann.

Weiterführende Information:

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Durchführung der von der Europäischen Binnenschifffahrtsunion (EBU), der Europäischen Schifferorganisation (ESO) und der Europäischen Transportarbeiter- Föderation (ETF) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt