Nachrichten

Zurück
Letze Woche stimmte das Europäische Parlament über die Pauschal- und Bausteinreisen Richtlinie ab. Da sich das Buchungsverhalten der KonsumentInnen in den letzten Jahren stark verändert hat (Stichwort: Onlinereisemarkt), war es höchste Zeit, das aus dem Jahr 1990 stammende EU Gesetz zu Pauschalreisen zu überarbeiten. Das neue Gesetz sollte vor allem diesen Änderungen Rechnung tragen. Doch statt die Gelegenheit für längst fällige Korrekturen zu nutzen, enthielt der Vorschlag der Europäischen Kommission einiges an Konfliktstoff. Leider hat nun auch das Europäische Parlament die Chance verabsäumt, den VerbraucherInnenschutz spürbar nachzubessern.
Schon hinsichtlich Definition und Anwendungsbereich lässt die Richtlinie zu Wünschen übrig. Dem Europäischen Parlament ist es nicht gelungen, für die fehlende klare Abgrenzung von „Pauschalreisen“ und „verbundenen Reisearrangements“ (vormals Bausteinreise) zu sorgen. Zudem ist bei der Abstimmung im Plenum der Geltungsbereich teilweise eingeschränkt worden.

Nationale Mindeststandards gefährdet

Aus Sicht der AK ist es besonders fragwürdig, warum das Europäische Parlament die Probleme einer undifferenzierten Vollharmonisierung nicht erkennt. Somit droht eine gravierende Verschlechterung des nationalen VerbraucherInnenschutzes. Dies gilt insbesondere auch für Österreich: Hier ist beispielsweise bei Vollharmonisierung die verschuldensunabhängige Gewährleistung in Gefahr.

Fehlende Rücktrittsrechte

Ebenfalls verabsäumt hat das Europäische Parlament bei den Rücktrittsrechten für VerbraucherInnen nachzubessern. Da die Pauschalreise Richtlinie von der Verbraucherrechte Richtlinie ausgenommen ist, fehlt es an Rücktrittsmöglichkeiten im EU-Recht, wenn eine Reise außerhalb der Geschäftsräume eines Unternehmens gebucht wird. Damit fallen genau jene Bereiche, bei denen es oftmals zu Reklamationen von VerbraucherInnen kommt, aus dem Geltungsbereich der Richtlinie – wie zum Beispiel der Vertrieb von Reisen bei Werbeveranstaltungen und Werbefahrten.

Kein Verlass auf Reisekatologe

Problematisch ist aus Sicht AK auch, dass die Lücke im Kommissionsentwurf hinsichtlich verpflichtender Preisangaben in Katalogen durch das Europäische Parlament nicht geschlossen wurde. Damit bleibt es dabei, dass die ReiseveranstalterInnen bestimmen, wann sie den KonsumentInnen genaue Informationen und Preisangaben zukommen lassen. Wird beispielsweise im Katalog nur ein „ab-Preis“ angegeben, kann sich dieser deutlich von jenem Preis unterscheiden, den die VerbraucherInnen schlussendlich bei der Buchung im Reisebüro zahlen. Davon betroffen sind zahlreiche VerbraucherInnen, denen der Katalog nach wie vor als Entscheidungsgrundlage dient.

Weniger Schutz bei gleichbleibender Unübersichtlichkeit, so lautet das enttäuschende Fazit.

Weiterführende Informationen:

AK Positionspapier

Angenommener Gesetzestext