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Der EU Ministerrat beschloss diese Woche EU-weit einheitliche Regeln für hochqualifizierte ArbeitnehmerInnen aus Drittstaaten. Seit die Europäische Kommission im Oktober 2007 ihren Vorschlag dazu unterbreitete, war dieser heftig umstritten. Ab 2011 soll nun die Richtlinie in Kraft treten. Jeder Mitgliedstaat entscheidet weiterhin allein darüber, wer aufgenommen wird. Großbritannien, Irland und Norwegen brauchen die Richtlinie nicht anzuwenden und nutzen damit ihr durch den EG Vertrag zugesichertes „Opt-Out“ Recht.
EU Blue Card versus US-amerikanische Green Card
Die EU Blue Card soll zur Bewältigung des Arbeitskräftemangels beitragen, indem die Zulassung und Mobilität von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung gefördert wird. Dies ist jedenfalls der Wunsch der EU Kommission und auch des Rates. Ebenfalls soll die Attraktivität der Gemeinschaft für Hochqualifizierte aus der gesamten Welt erhöht und ihre Wettbewerbsfähigkeit und das Wirtschaftswachstum gestärkt werden. Ob die EU Blue Card eine Konkurrenz zur US-amerikanischen Green Card darstellen wird, welche ganz andere Erwerbsvoraussetzungen hat und nicht nur auf hochqualifizierte ArbeitnehmerInnen ausgerichtet ist, wird sich erst zeigen.

Mindestgehalt als wichtiges Kriterium festgelegt
Das Bruttojahresgehalt, das sich aus dem im Arbeitsvertrag oder im verbindlichen Arbeitsplatzangebot angegebenen Monatsgehalt oder Jahresgehalt ergibt, darf nicht geringer sein als das zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindestgehalt, das mindestens dem Anderthalbfachen (1,5) des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts in dem betreffenden Mitgliedstaat entspricht. Dies stellt den Knackpunkt der Richtlinie und zugleich eine erhebliche Verbesserung zum ursprünglichen Vorschlag der EU Kommission dar, welcher nur den 3-fachen Sozialhilfesatz des Mitgliedstaates als Mindestgehalt festlegte. Die AK machte auf dieses Problem bereits 2007 aufmerksam. Nun ist die Regelung zwar eindeutig, bedarf aber noch der praktischen Umsetzung.

Mitgliedstaaten entscheiden allein über Zulassung
Festgelegt wurde ebenfalls, dass jeder Mitgliedstaat selbst entscheiden kann wer als hochqualifizierter Drittstaatsangehöriger zugelassen wird. Es gibt weder Quoten pro Mitgliedstaat noch eine Vereinheitlichung von nationalen mit dem EU Blue Card Verfahren, ein ursprünglicher Wunsch der Kommission, welchem jedoch vom Rat nicht entsprochen wurde. Die EU Blue Card gilt von einem bis zu vier Jahren und ist erneuerbar. Inhaber einer Blue Card werden von dem Mitgliedstaat, der sie ausgestellt hat, in einigen Bereichen wie eigene Staatsangehörige behandelt, wie z.B. bei Arbeitsbedingungen, einschließlich Bezahlung und Entlassung, sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Vereinigungsfreiheit sowie Mitgliedschaft und Betätigung in einer Gewerkschaft, allgemeine und berufliche Bildung, Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger berufsqualifizierender Befähigungsnachweise. Abzuwarten bleibt, wie die EU Blue Card in der Realität angenommen wird und ob die Wünsche von Kommission und Rat in Erfüllung gehen.


Weiterführende Informationen:

AK-Positionspapier zur EU Blue Card

Presseaussendung des Rates zur EU Blue Card inklusive der beschlossenen Richtlinie (nur in Englisch verfügbar)


Gesetzwerdungsprozess der EU Blue Card