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Mit einem neuen Richtlinienvorschlag will die Europäische Kommission Selbständige von den bestehenden Arbeitszeitregelungen im Straßenverkehr ausnehmen. Die Folge für LKW-Fahrer: Die Beschäftigten würden noch stärker als bisher in die Scheinselbständigkeit gedrängt werden. Die in der Richtlinie definierten Arbeitszeitbeschränkungen würden für sie nicht existieren, eine 86-Stunden-Woche wäre damit möglich. Am Dienstag hat sich das Europäische Parlament mit den Stimmen der Sozialdemokraten, Grünen, Vereinigten Linken und einiger Liberaler Abgeordneter gegen den Richtlinienentwurf ausgesprochen und ihn damit vorerst abgelehnt. Nur die Europäische Volkspartei sprach sich, bis auf einige wenige Ausnahmen, geschlossen für den Kommissionsvorschlag aus.
Die derzeit bestehende Richtlinie zur „Arbeitszeit des mobilen Personals im Straßenverkehr“ sieht mit Stichtag 23. März 2009 vor, dass sich auch Selbständige an die im Rechtstext festgehaltenen Arbeitszeitregeln halten müssen. Diese umfasst neben den Lenkzeiten auch die Zeit für Verwaltungstätigkeiten und das Be- und Entladen der LKWs. Der neue Richtlinienvorschlag sieht hingegen vor, Selbständige nicht den Arbeitszeitregelungen zu unterwerfen.

Wäre der vorgeschlagene Text wie von der Kommission gewünscht akzeptiert worden, hätte das für Selbständige (und Scheinselbständige) Arbeitszeiten von bis zu 86 Stunden bedeutet. Die Straßenverkehrssicherheit wäre damit sprichwörtlich durch die Übermüdungsgefahr der LKW-Lenker unter die Räder gekommen. Bereits heute sind die meisten LKW-Unfälle auf Übermüdung zurückzuführen.

Auch Verschlechterungen bei der Nachtarbeitszeit konnten mit der Ablehnung verhindert werden. War bisher schon vorgesehen, dass die Nachtarbeitszeit eine Zeitspanne von nur 4 Stunden umfassen muss, hat die Kommission nun vorgeschlagen, dass erst dann von Nacharbeit gesprochen werden kann, wenn man mehr als 2 Stunden in der Nacht arbeitet.

Über folgenden Link auf den Seiten 16 und 17 können Sie nachlesen, welche EU-Abgeordneten eine Ablehnung des neuen Richtlinienvorschlags befürworten (Abstimmung mit +) und welche sich gegen die Zurückweisung des Kommissionstextes (Abstimmung mit -) ausgesprochen haben:

Abstimmungsergebnisse

Paradoxerweise wird der Richtlinienvorschlag nun gemäß der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments an den Beschäftigungsausschuss zurückverwiesen. Dort muss der Ausschuss nochmals dem Parlament Bericht erstatten und den Gesetzestext ablehnen. Erst wenn die Kommission infolge der Ablehnung im Parlament ihren Richtlinienvorschlag zurückzieht, gilt die Richtlinie definitiv als gescheitert.