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Der Beschäftigungsausschuss des Europäischen Parlaments hat gegen eine Änderung der Arbeitszeitrichtlinie im Straßentransport gestimmt und damit eine Ausnahme für Selbständige aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie bei den Arbeitszeiten verhindert. Im Plenum des Europäischen Parlaments muss die Ablehnung nun noch bestätigt werden.
Bereits seit März 2005 ist eine Richtlinie in Kraft, die gemeinsame Regeln bei der Arbeitszeit für im Straßenverkehr tätige Personen enthält. Allerdings: Viele LKW-Fahrer wurden zum Schein zu Selbständigen und müssen die Arbeitszeitregelungen daher nicht beachten. Nachdem die bestehende Richtlinie aber vorsieht, dass ab 23. März 2009 auch für Selbständige die Arbeitszeitregelung gelten soll, ist diese Umgehungsmöglichkeit ausgeräumt.

Die Kommission hat im Oktober 2008, wie von Rat und Europäischem Parlament gefordert, einen neuen Richtlinienvorschlag zur Arbeitszeit im Straßenverkehr vorgelegt. Die Europäische Kommission bestätigt zwar das häufiger werdende Phänomen der scheinselbständigen Kraftfahrer. Allerdings kommt sie zu dem nicht nachvollziehbaren Schluss, dass die Aufnahme einer Begriffsbestimmung zu scheinselbständigen Kraftfahrern ausreiche. Selbständige Fahrer sollen nach dem Willen der Kommission damit nicht der Arbeitszeitregelungen unterliegen – eine Kehrtwende zur derzeit bestehenden Richtlinie.

Zudem schlägt die Kommission vor, dass eine Nachtarbeit nur dann vorliege, wenn die nächtliche Arbeit mindestens zwei Stunden dauert.

Es ist dem Lobbying der ArbeitnehmervertreterInnen, und hier insbesondere der VertreterInnen der Europäischen TransportarbeiterInnenföderation zu verdanken, dass der Beschäftigungsausschuss des Europäischen Parlaments nun mit 23 zu 17 Stimmen gegen den neuen Richtlinienvorschlag gestimmt hat. Sollte die Ablehnung nun auch im Plenum des Parlaments bestätigt werden, ist der Kommissionsvorschlag abgelehnt. Damit wäre dann die Einbeziehung aller Kraftfahrer in die Arbeitszeitregelung gesichert. Die Abstimmung im Plenum soll Anfang Mai 2009 stattfinden.