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Die Europäische Kommission hat diese Woche zwei Richtlinienvorschläge präsentiert, die insbesondere für gutbetuchte schwarze Schafe unter den SteuerzahlerInnen unerfreulich sein dürften. Ziel ist, die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit stark zu verbessern. Zum Beispiel kann bei einem Amtshilfeersuchen die Auskunft von anderen Mitgliedstaaten nicht mehr unter dem Hinweis des Bankgeheimnisses verweigert werden.
Wie der zuständige Kommissar Laszlo Kovács in einer Presseaussendung feststellte, „sei es nicht mehr hinnehmbar, dass das Bankgeheimnis in einem Mitgliedstaat die korrekte Festsetzung der Steuerschuld eines gebietsansässigen Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat behindert.“ Die Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Steuern soll für alle Steuerarten mit Ausnahme derjenigen Steuern gelten, für die es spezielle EU-Vorschriften gibt (zB die Mehrwertsteuer).

Bei einem der Richtlinienvorschläge greift die Kommission auf ein OECD-Musterabkommen zurück. Darin enthalten ist eine Bestimmung, die Auskünfte über einen Steuerpflichtigen nicht alleine deshalb verweigern kann, weil sich diese Information im Besitz einer Bank oder eines anderen Geldinstituts befinde.

Die Kommission sieht unter anderem den verbindlichen spontanen Informationsaustausch über Steuererstattungen zwischen nationalen Steuerbehörden vor. Auch die aktive Beteiligung von Behördenvertretern eines anderen Landes bei einer behördlichen Ermittlung soll möglich sein.

Die derzeit gültigen Regelungen für Amtshilfe sind bereits über 30 Jahre alt, stammen also aus einer Zeit, in der die Mobilität des Kapitals ungleich geringer war. Schätzungen zufolge beläuft sich der Steuerbetrug auf bis zu 6 Mrd. € jährlich in der Europäischen Union.

Die beiden Richtlinienvorschläge zur besseren Zusammenarbeit zwischen Steuerbehörden sind über folgenden Link erhältlich:

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen