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ZurückDie Corona-Krise hat ganz Europa bereits fest im Griff und erfordert dringende Maßnahmen zum Schutz von ArbeitnehmerInnen. Gemeinsam mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB) kämpft die AK erfolgreich für den Erhalt möglichst vieler Arbeitsplätze. In der Nacht auf den 17. März konnte mit der Wirtschaftskammer eine Einigung über eine Kurzarbeitsregelung erzielt werden, die Einkommen sichert und Schutz vor Kündigungen bietet - zum Vorteil aller Beteiligten.
Vor allem in Krisenzeiten ist eine funktionierende Sozialpartnerschaft unabdingbar, damit bestehendes Recht nicht ausgehöhlt wird und ArbeitnehmerInnen und Arbeitsplätze vor verheerenden Folgen geschützt werden. Zur Bewältigung der Corona-Krise wurden in dem Paket der österreichischen SozialpartnerInnen Maßnahmen beschlossen, welche die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Pandemie für den Arbeitsmarkt abmildern sollen. Mit dem Abschluss dieses Paket ist dem Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB) und der Arbeiterkammer (AK) ein großer Erfolg gelungen. So können mit Maßnahmen wie der Corona-Kurzarbeit Arbeitsplätze und Einkommen gesichert werden. Im gesamten Zeitraum der Kurzarbeit (z.B. 3 Monate) müssen die Beschäftigen mindestens zehn Prozent der bisherigen Arbeitszeit arbeiten. Die Arbeitszeit kann aber auch aufgeteilt werden, sodass ArbeitnehmerInnen am Anfang vielleicht null Stunden in der Woche arbeiten, später entsprechend mehr. Die AK rät ArbeitnehmerInnen, nicht voreilig einvernehmliche Vertragsauflösungen zu unterschreiben, und fordert ArbeitgeberInnen auf, die Möglichkeit der Kurzarbeit zu prüfen.
Corona-Kurzarbeit
Um Kündigungen vorzubeugen, können Unternehmen und Vereine mit bewältigbarem bürokratischen Aufwand Kurzarbeit beschließen. Bei der Abwicklung werden die Betriebe von den Institutionen der Sozialpartnerschaft unterstützt. Bei der Corona-Kurzarbeit bleiben ArbeitnehmerInnen, trotz der zeitlich begrenzten Reduktion der Arbeitszeit, zwischen 80 und 90 % ihres Einkommens erhalten. Ausschlaggebend für das Gehalt während der Kurzarbeit ist die Höhe des zuvor erhaltenen Nettogehalts. Lehrlingen stehen 100% ihres Entgelts zu. Zunächst ist die Kurzarbeit auf drei Monate begrenzt, diese kann nach Bedarf um weitere drei Monate verlängert werden. Über den Zeitraum der Corona-Kurzarbeit müssen mindestens 10 % der Arbeitszeit weiterhin geleistet werden. Diese kann jedoch zum Beispiel auch nur in einer Woche geleistet werden. Damit kann es zu einer Reduktion der Arbeitszeit auf 0 % für die restlichen Wochen kommen. Die Unternehmen zahlen dabei nur die Arbeitsstunden, die tatsächlich geleistet werden. Alles andere – neben den Entgeltkosten auch die Sozialversicherungsbeiträge – übernimmt das AMS. Das 13. und 14. Monatsgehalt wird ungekürzt ausgezahlt, das Entgelt steht den ArbeitnehmerInnen ebenso vollständig und damit zu 100% für Zeiträume zu, in denen Urlaub konsumiert wird. Trotz Kurzarbeit erhalten Beschäftigte während des Urlaubs selbstverständlich einen vollen Lohnausgleich. Auch der Krankenstand während der Kurzarbeit erfolgt mit fast vollständiger Entgeltfortzahlung. Aufforderungen von ArbeitgeberInnen, bestehendes Zeitguthaben und Alturlaub aufzubrauchen, ist nachzukommen.
Während des gesamten Zeitraums der Kurzarbeit – sowie ein Monat danach – besteht für alle Beschäftigte eines Betriebes Kündigungsschutz. Die ArbeitgeberInnen dürfen, sobald der Antrag gestellt wurde, keine betriebsbedingte Kündigung mehr aussprechen. Kündigungen von ArbeitnehmerInnenseite sind weiterhin möglich, ebenso einvernehmliche Auflösungen der Arbeitsverhältnisse. Letztere jedoch nur, wenn die ArbeitnehmerInnen von Betriebsrat oder Gewerkschaft zuvor nachweislich beraten wurden. In solchen Fällen der Auflösung von Arbeitsverhältnissen sind die Betriebe nicht verpflichtet, neue ArbeitnehmerInnen einzustellen. Bei einer ArbeitnehmerInnen-Kündigung wird grundsätzlich das Arbeitslosengeld erst nach vier Wochen ausgezahlt. Wenn die Kündigung aus Angst wegen des Coronavirus erfolgte, wird im Einzelfall geprüft werden, ob ein Nachsichtsgrund vorliegt und damit das Arbeitslosengeld sofort ausgezahlt werden kann. Das AMS stellt Arbeitssuchenden online Informationen zu Auswirkungen des Coronavirus auf die Kommunikation mit dem AMS zur Verfügung.
Die Situation für freie DienstnehmerInnen
Für freie DienstnehmerInnen finden leider kaum arbeitsrechtliche Regelungen Anwendung, es können daher auch nicht die Kurzarbeit-Regelungen angewendet werden. Der von der Bundesregierung geschaffene COVID-19 Krisenbewältigungsfonds kann jedoch nicht nur von UnternehmerInnen, sondern auch von freien DienstnehmerInnen in Anspruch genommen werden. Ein Antrag ist in solch einem Fall an die jeweils zuständige Stelle der Wirtschaftskammer zu stellen.
Verhandlungserfolge auch im europäischen Ausland
Auch in anderen europäischen Ländern wurden kurzerhand Lösungen zum Schutz von ArbeitnehmerInnen und der Sicherung von Arbeitsplätzen erzielt, schließlich sind zurzeit alle europäischen Volkswirtschaften im Krisenmodus. In Deutschland liegen die Nettoersatzraten der Kurzarbeit allerdings mit 60 % des Nettogehalts – je nach Kollektivvertrag – deutlich unter dem österreichischen Kompromiss. In Frankreich und Belgien werden 70 % des Bruttolohns gezahlt. Der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) setzt sich mit Nachdruck für gerechte und sozial ausbalancierte Maßnahmen auf europäischer Ebene ein. So wurden am 24.März sogenannte Covid-Bonds und der Widerruf von haushaltspolitischen länderspezifischen Empfehlungen gefordert. Überdies hat der EGB eine Übersicht über Maßnahmen in EU-Mitgliedstaaten zusammengestellt.
Auf einer eigens eingerichteten und laufend aktualisierten Homepage jobundcorona.at werden häufig gestellte Fragen in Bezug auf Arbeitsrecht, Corona-Kurzarbeit und KonsumentInnenrechte beantwortet. Die Antworten sind in verschiedenen Sprachen verfügbar. Zusätzlich steht die AK unter 0800 22 12 00 80 (innerhalb Österreichs) für Rückfragen zur Verfügung, was täglich von tausenden Mitgliedern genützt wird, und kämpft auch in Zeiten von Corona für die Interessen ihrer Mitglieder.
Weiterführende Informationen:
AK und ÖGB: Job und Coronavirus - Die wichtigsten Fragen und Antworten
A&W Blog: Kurzarbeit: Arbeitsmarktpolitik in Zeiten von COVID-19/Corona
EGB: Gewerkschaften und das Corona-Virus
AK Corona Service Hotline: 0800 22 12 00 80 (innerhalb Österreichs)