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Es war der Dieselskandal, der schonungslos aufgezeigt hat, wie eingeschränkt die Rechte der KonsumtenInnen in Europa sind, wenn es um die kollektive Rechtsdurchsetzung geht. Nun hat die Kommission endlich reagiert und den lange angekündigten „New Deal for Consumers“ präsentiert. Damit sollen Sammelklagen in ganz Europa überhaupt erst ermöglicht und als Maßnahme wirkungsvoller werden. Es handelt sich um einen ersten Schritt in die richtige Richtung, um die Rechte europäischer KonsumentInnen zu stärken.

 

Konkret umfasst das Paket „New Deal for Consumers“, das die Kommission am 11. April 2018 vorgestellt hat, zwei Richtlinienvorschläge: Eine Richtlinie zur besseren Durchsetzung des EU-KonsumentInnenrechts sowie eine Richtlinie zu Verbandsklagen.

 

Ein zentraler Punkt des Pakets ist, dass KonsumentInnenschutzorganisationen im Namen einer größeren Gruppe von Betroffenen Schäden einklagen können. Dies ist bislang nämlich noch nicht in allen Mitgliedstaaten möglich. In Österreich existiert die Sammelklage „österreichischer Prägung“, bei der in der Regel der Verein für Konsumenteninformation oder die Bundesarbeitskammer als Kläger auftreten und die Ansprüche, die ihnen von geschädigten Konsumenten zuvor abgetreten wurden, im eigenen Namen einklagen.

 

Um in Europa nicht „amerikanische Verhältnisse“ zu schaffen, soll gemäß Entwurf das Recht auf Sammelklagen nicht Anwaltskanzleien, sondern nur KonsumentInnenschutzorganisationen zugestanden werden. Damit will die Kommission „dem Risiko missbräuchlicher oder unbegründeter Klagen entgegenwirken“, wovor von UnternehmerInnenseite gewarnt wird.

 

Außerdem sollen auch die Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen gegen das KonsumentInnenrecht strenger werden. So erkennt die Kommission, dass Sanktionen bei Schäden mit einer großen Zahl an Betroffenen bisher zu gering waren, um eine abschreckende Wirkung erzeugen zu können. Deshalb sollen bei Verstößen Geldbußen bis zu maximal 4 % des Jahresumsatzes der Unternehmen möglich sein.

 

Die Kommission will die KonsumentInnen auch besser vor unlauteren Geschäftspraktiken schützen. So soll es in Zukunft in allen Mitgliedstaaten den Anspruch auf individuelle Rechtsbehelfe geben – etwa in Form einer finanziellen Entschädigung oder der Vertragskündigung – wenn KonsumentInnen Opfer von unlauteren Geschäftspraktiken geworden sind. Darunter ist beispielsweise aggressive oder irreführende Werbung zu verstehen. Auch hier gibt es heute ein über die Mitgliedstaaten hinweg äußerst unterschiedlich stark ausgeprägtes Schutzniveau. Darüber hinaus wird klargestellt, dass der Vertrieb identischer Produkte von unterschiedlicher Qualität, der die KonsumentInnen in die Irre führt, verboten ist. Schlussendlich sollen auch die Rechte im Online-Handel ausgeweitet und besser ersichtlich werden.

 

Aus Sicht der Arbeiterkammer handelt es sich beim vorgelegten Paket grundsätzlich um einen Schritt in die richtige Richtung. Zu kritisieren ist allerdings der Vorschlag zum Rücktrittsrecht im Online-Handel. Online-HändlerInnen sollen nämlich das Rücktrittsrecht verweigern können, wenn die Ware mehr als nötig genutzt wurde. Wenn diese Regelung tatsächlich EU-Recht wird, würde es zu einer massiven Rechtsunsicherheit zu Lasten der KonsumtenInnen kommen. Wie sollen sie nämlich belegen, dass sie Ware nur geprüft, aber nicht darüber hinaus verwendet haben?

 

Die Arbeiterkammer wird die vorgelegten Entwürfe in den kommenden Tagen im Detail prüfen und sich intensiv einbringen, damit der „New Deal for Consumers“ auch ein wirklich besserer Deal wird, als er es bisher war.

 

Weiterführende Informationen:

Europäische Kommission: Neue Rahmenbedingungen für die Verbraucher – Kommission stärkt Verbraucherrechte in der EU und ihre Durchsetzung

Richtlinienvorschlag für eine bessere Rechtsdurchsetzung und Modernisierung der EU-Verbraucherschutzvorschriften

Richtlinienvorschlag zu Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher

Arbeiterkammer: Konsumentenrechtlicher Vorschlag der EU „Schritt in richtige Richtung“