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ZurückNach 2 Jahren harter Verhandlungen im Europäschen Parlament und im Rat ist nun der Weg geebnet, dass es zum ersten Mal Sanktionen gegen Arbeitgeber geben wird, welche Illegale beschäftigen, so Claudio Fava, der zuständige Berichterstatter. Der endgültige, legislative Beschluss der EU-Abgeordneten wurde allerdings auf März vertagt. Grund: Claudio Fava verlangte eine zusätzliche Erklärung, die weitere gesetzliche Schritte vor allem gegen Subunternehmen nicht ausschließt. Ausstehend ist ebenfalls noch eine Einigung mit dem Rat, welche aber als so gut wie fix ist.
Als zentrales Element des Berichts wird hervorgehoben, dass ein allgemeines Verbot der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen eingeführt werden sollte. Und darüber hinaus sollte dieses Verbot durch Sanktionen gegen Arbeitgeber, die ihm zuwiderhandeln, ergänzt werden. Festgelegt werden sollen die einzelnen konkreten Sanktionen durch die Mitgliedstaaten selbst. Generell darf nicht vergessen werden, dass ein wichtiger Anziehungs-Faktor für die illegale Einreise in die EU darin besteht, dass es in der EU möglich ist, eine Beschäftigung zu finden, auch ohne einen erforderlichen Rechtsstatus zu besitzen.
Eine, auf den ersten Blick sehr gute Maßnahme ist die Regelung, wonach Subunternehmer als auch Generalunternehmer für illegale Beschäftigte zu finanziellen Sanktionen herangezogen werden können. Liest man aber genauer nach, so werden Generalunternehmer nur dann haftbar gemacht, wenn ihnen bekannt war, dass der Subunternehmer Drittstaatsangehörige ohne legalen Aufenthalt beschäftigt hat. Somit kann man schon jetzt davon ausgehen, dass diese extrem abgeschwächte Haftungsregelung kaum durchsetzbar sein wird. Dies ist ein klarer Rückschritt zum ursprünglichen Kommissionsvorschlag, der keine solche Abmilderung beinhaltete.
Ein weiterer Punkt sind die Inspektionen, denn ohne diese wird es wohl schwer sein, effektiv gegen Arbeitgeber vorzugehen, die Illegale beschäftigen. Dazu wird im Bericht des Parlaments festgehalten, dass wiederum die Mitgliedstaaten sicher stellen, dass in ihrem Hoheitsgebiet wirksame und angemessene Inspektionen durchgeführt werden. Hier forderte die Kommission ursprünglich, dass jährlich in mindestens 10 % der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen Inspektionen durchgeführt werden. Von diesem Vorschlag ist nichts übrig geblieben; Nun steht es jedem Mitgliedstaat frei zu entscheiden, wie oft kontrolliert wird. AK EUROPA forderte eine Mindestzahl an Kontrollen und begrüßte den Vorschlag der Kommission.
Einer der wichtigsten Punkte ist aber sicher, dass Arbeitgeber die Illegale beschäftigen, auch zu finanziellen Nachzahlungen herangezogen werden. Damit ist zB gemeint, dass der illegal Beschäftigte jedenfalls die Höhe des Lohnes laut Kollektivvertrag bzw Mindestlohn bekommen muß. Weiters sollen auch die Sozialversicherungsbeiträge, Steuern und auch gegebenenfalls die Kosten der Überweisung ausstehender Beträge in das Land, in das der Drittstaatsangehörige zurückkehrt, bezahlt werden. Jedenfalls wird immer ein Beschäftigungsverhältnis von 3 Monaten angenommen, was einer genauen 3 monatigen Abschwächung zum Vorschlag der Kommission darstellt. Wiederum ein Rückschritt. Die Krux dabei ist allerdings die Frage, wie der illegal Beschäftigte überhaupt seine Ansprüche durchsetzen wird können. Hierbei wird daran gedacht, dass sich Drittstaatsangehörige unmittelbar oder über benannte Dritte, wie Gewerkschaften oder andere Vereinigungen Beschwerde einreichen können.
Abschließend kann die bevorstehende Einigung mit dem Rat als erster Schritt in die richtige Richtung gewertet werden. Dieser ist jedoch sehr klein ausgefallen und beinhaltet viele Abschwächungen zum ursprünglichen Kommissionsvorschlag. Gerade in Zeiten einer Finanz- und Beschäftigungskrise kann diese bevorstehende Einigung nicht als ausreichend betrachtet werden. Aus Sicht von AK EUROPA sei noch festzuhalten, dass die Bekämpfung von Schwarzarbeit und die damit verbundene Ausbeutung von ArbeitnehmerInnen ein großes Anliegen ist. Jedoch ist die Festlegung auf Sanktionen nur für Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne legalen Aufenthalt beschäftigen viel zu eng. Um Schwarzarbeit effektiv bekämpfen zu können, müssten insbesondere auch Personen, die keine Berechtigung zur Ausübung einer Beschäftigung besitzen, von der Richtlinie umfasst sein.
Weiterführende Informationen:
Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Sanktionen gegen Personen, die Drittstaatsangehörige ohne legalen Aufenthalt beschäftigen
Pressemitteilung des Europäischen Parlaments
Eine, auf den ersten Blick sehr gute Maßnahme ist die Regelung, wonach Subunternehmer als auch Generalunternehmer für illegale Beschäftigte zu finanziellen Sanktionen herangezogen werden können. Liest man aber genauer nach, so werden Generalunternehmer nur dann haftbar gemacht, wenn ihnen bekannt war, dass der Subunternehmer Drittstaatsangehörige ohne legalen Aufenthalt beschäftigt hat. Somit kann man schon jetzt davon ausgehen, dass diese extrem abgeschwächte Haftungsregelung kaum durchsetzbar sein wird. Dies ist ein klarer Rückschritt zum ursprünglichen Kommissionsvorschlag, der keine solche Abmilderung beinhaltete.
Ein weiterer Punkt sind die Inspektionen, denn ohne diese wird es wohl schwer sein, effektiv gegen Arbeitgeber vorzugehen, die Illegale beschäftigen. Dazu wird im Bericht des Parlaments festgehalten, dass wiederum die Mitgliedstaaten sicher stellen, dass in ihrem Hoheitsgebiet wirksame und angemessene Inspektionen durchgeführt werden. Hier forderte die Kommission ursprünglich, dass jährlich in mindestens 10 % der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen Inspektionen durchgeführt werden. Von diesem Vorschlag ist nichts übrig geblieben; Nun steht es jedem Mitgliedstaat frei zu entscheiden, wie oft kontrolliert wird. AK EUROPA forderte eine Mindestzahl an Kontrollen und begrüßte den Vorschlag der Kommission.
Einer der wichtigsten Punkte ist aber sicher, dass Arbeitgeber die Illegale beschäftigen, auch zu finanziellen Nachzahlungen herangezogen werden. Damit ist zB gemeint, dass der illegal Beschäftigte jedenfalls die Höhe des Lohnes laut Kollektivvertrag bzw Mindestlohn bekommen muß. Weiters sollen auch die Sozialversicherungsbeiträge, Steuern und auch gegebenenfalls die Kosten der Überweisung ausstehender Beträge in das Land, in das der Drittstaatsangehörige zurückkehrt, bezahlt werden. Jedenfalls wird immer ein Beschäftigungsverhältnis von 3 Monaten angenommen, was einer genauen 3 monatigen Abschwächung zum Vorschlag der Kommission darstellt. Wiederum ein Rückschritt. Die Krux dabei ist allerdings die Frage, wie der illegal Beschäftigte überhaupt seine Ansprüche durchsetzen wird können. Hierbei wird daran gedacht, dass sich Drittstaatsangehörige unmittelbar oder über benannte Dritte, wie Gewerkschaften oder andere Vereinigungen Beschwerde einreichen können.
Abschließend kann die bevorstehende Einigung mit dem Rat als erster Schritt in die richtige Richtung gewertet werden. Dieser ist jedoch sehr klein ausgefallen und beinhaltet viele Abschwächungen zum ursprünglichen Kommissionsvorschlag. Gerade in Zeiten einer Finanz- und Beschäftigungskrise kann diese bevorstehende Einigung nicht als ausreichend betrachtet werden. Aus Sicht von AK EUROPA sei noch festzuhalten, dass die Bekämpfung von Schwarzarbeit und die damit verbundene Ausbeutung von ArbeitnehmerInnen ein großes Anliegen ist. Jedoch ist die Festlegung auf Sanktionen nur für Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne legalen Aufenthalt beschäftigen viel zu eng. Um Schwarzarbeit effektiv bekämpfen zu können, müssten insbesondere auch Personen, die keine Berechtigung zur Ausübung einer Beschäftigung besitzen, von der Richtlinie umfasst sein.
Weiterführende Informationen:
Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Sanktionen gegen Personen, die Drittstaatsangehörige ohne legalen Aufenthalt beschäftigen
Pressemitteilung des Europäischen Parlaments