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US-Präsident Trump kündigte Anfang März 2018 weltweite Schutzzölle auf Stahl- und Aluminiumimporte in beträchtlicher Höhe an. Darauf reagierend sah sich die EU-Handels- Kommissarin Malmström nun dazu veranlasst, vor die Presse zu treten und eine nötigenfalls härtere Gangart gegenüber den USA anzukündigen. Am Tag davor hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 6. März 2018 ein richtungsweisendes Urteil gefällt. In diesem hat der EuGH entschieden, dass Sonderklagsrechte für ausländische InvestorInnen in Handelsabkommen zwischen Mitgliedsstaaten nicht konform mit dem Unionsrecht sind.

 

Die Pläne der Europäischen Kommission, um den geplanten Schutzzöllen der USA von 25 % auf Stahlimporte und 10 % auf Aluminium zu entgegnen, werden immer konkreter. EU-Handelskommissarin Cecilia Malmström erörterte bei einer Pressekonferenz am 7. März, warum es für die Europäische Union unumgänglich wäre, die heimischen Märkte ebenfalls zu schützen: Immerhin handelt es sich laut Berechnungen um 15 Millionen Tonnen Stahl, die aufgrund der US Schutzzölle ihren Weg nach Europa suchen würden, und so laut der Kommissarin, tausende Arbeitsplätze in der EU gefährden würden. Schuld an der sich zuspitzenden Situation wären die ohnedies schon jetzt bestehenden – teils von Staaten subventionierten - Überkapazitäten auf dem Stahlmarkt, weswegen die EU bereits letztes Jahr eine neue Anti-Dumping Berechnungsmethode verabschiedet hat. Basis für die protektionistischen Maßnahmen der USA ist eine Klausel, die es dem Präsidenten ermöglicht, solche Schritte aufgrund einer Bedrohung der nationalen Sicherheit zu veranlassen. Diese Argumentation kann Malmström nicht nachvollziehen, immerhin wären die EU und die USA NATO-Verbündete. Sie sprach von „getarnten“ ökonomischen Schutzmaßnahmen“ und betonte daher, dass sie noch immer hoffe, dass die EU ausgenommen würde. Falls dies jedoch nicht der Fall sein sollte, würde die Europäische Union in Einklang mit den WTO Regeln drei Wege einschlagen, um die „Balance“ – wie es die Handelskommissarin nannte – wiederherzustellen. Als erste Maßnahme würde die WTO angerufen, als zweite Maßnahme kämen Schutzmaßnahmen des europäischen Marktes in Frage und als dritte sprach sie sich für „schnelle, ausbalancierte Maßnahmen“ gegenüber den USA aus. Dafür wurde eine Liste von US-Erzeugnissen erstellt, die mit Zöllen seitens der EU belegt werden könnten und die europäische ProduzentInnen gegebenenfalls außerhalb der USA beziehen könnten. Die Worte „Revancheakt“ oder „Vergeltungsmaßnahme“ in diesem Zusammenhang wurden von Malmström vehementest abgelehnt, da alle angedachten Schritte WTO-konform wären und ein Handelskrieg allen darin Involvierten schaden würde: Protektionismus könne also nie die Antwort sein.

 

Vorabentscheidungsverfahren des EuGHs

Vereinbarungen zu Schiedsgerichten – kurz ISDS (für „Investor State Dispute Settlement“) - bei Handelsstreitigkeiten zwischen Staaten innerhalb der Europäischen Union verstoßen gegen Unionsrecht, wenn diese Streitigkeiten nicht von ordentlichen Gerichten überprüft werden können. Dies entschied der Europäische Gerichtshof am 6. März. Insgesamt sind von dem Urteil – neben dem Ausgangsrechtsfall – rund 200 ähnlichen Klauseln in bilateralen Investitionsabkommen (kurz BITs) betroffen.

 

Anlass für das Vorabentscheidungsverfahren war der Streit um einen Schiedsspruch zwischen der Slowakei und einem niederländischen Versicherungskonzern: Nach dem Beitritt der Slowakei zur EU hat das Land privaten Versicherungsunternehmen den Einstieg in die Krankenversicherung ermöglicht. Zwei Jahre später machte die Regierung in Bratislava die Liberalisierung zum Teil rückgängig. Eine niederländische Versicherung klagte daraufhin unter Berufung auf ein InvestorInnenenschutzabkommen zwischen Holland und der Slowakei. Das Schiedsgericht verurteilte die Slowakei auf Schadenersatz in Höhe von 22,1 Millionen Euro. Dem Urteil können letztlich nur ordentliche Gerichte über solche Streitigkeiten befinden.

 

Neben dem Vorsitzenden des Handelsausschusses im EP, Bernd Lange, begrüßt auch die österreichische EU-Abgeordnete Karoline Graswander-Hainz die Entscheidung: „Es scheint, dass das alte ISDS innerhalb der Europäischen Union ausgedient hat. Die Mitgliedstaaten müssen diese Entscheidung nun rasch umsetzten.“

 

Inwieweit dieses Urteil als Gradmesser für die noch ausstehende Entscheidung zum InvestorInnenschiedsgericht – ICS – mit Kanada gewertet werden kann, wird sehr unterschiedlich bewertet. Während nicht nur NGOs Hoffnung hegen, geht die Europäische Kommission nicht davon aus, dass hier eine ähnliche Entscheidung zu erwarten wäre.

 

Weiterführende Informationen:

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-03/cp180026de.pdf

http://www.europarl.europa.eu/news/en/press-room/20180306IPR99039/investment-arbitration-unacceptable-to-solve-disputes-lange-says-on-ecj-ruling

https://www.ceta-verfassungsbeschwerde.de/2018/03/06/europaeischer-gerichtshof-verbietet-isds-paralleljustiz-zwischen-eu-staaten/

http://www.kleinezeitung.at/wirtschaft/5383191/Innerhalb-EU_EuGH-setzt-InvestorenschutzGerichten-ein-Ende