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ZurückDie Europäische Aktiengesellschaft (SE), welche seit Oktober 2004 gegründet werden kann, wird diesem Anspruch insoweit gerecht, als angemessene gesellschaftsrechtliche und mitbestimmungsrechtliche Mindeststandards bei Gründung einer SE festgeschrieben wurden. Die SE ist per Definition ein europäisches Unternehmen und kein nationales. Dies äußert sich einerseits in der Notwendigkeit eines grenzüberschreitenden Bezugs bei der Gründung einer SE, anderseits in transnationalen Vereinbarungen betreffend die Arbeitnehmermitbestimmung. Beide Rechtsakte, die EG-Verordnung 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft und die Richtlinie 2001/86/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der ArbeitnehmerInnen, bilden eine Einheit, weshalb eine SE nur dann im Firmenbuch (Unternehmensregister) eingetragen werden kann, wenn neben der SE-Satzung auch eine Übereinkunft über die Mitwirkung der ArbeitnehmerInnen in der SE verabschiedet wurde. Die Gesetzgebung zur SE ist somit Ausdruck des politischen Willens, dass die Arbeitnehmermitbestimmung Teil der Corporate Governance einer SE ist.<br /><br />Aus Sicht der AK handelt es sich bei der vorliegenden Studie um eine politische Auftragsarbeit. Besonders kritisch wird beurteilt, dass die Studienautoren die Mitbestimmung als lästige und unerwünschte Last im Rahmen des Gründungsprozesses einer SE sehen. Eine solche negative Grundeinstellung zur Arbeitnehmermitbestimmung spiegelt sich dann auch in den Studienergebnissen wider.

Walter Gagawczuk
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Helmut Gahleitner
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