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Nach jahrelangen Verhandlungen einigten sich diese Woche die Mitgliedstaaten auf eine neue EU-Datenschutzverordnung. Die lettische Ratspräsidentschaft zeigte sich naturgemäß erfreut und schlussfolgerte, dass mit der neuen, an die Erfordernisse des digitalen Zeitalters angepassten Datenschutzverordnung unter anderem auch die individuellen Rechte der BürgerInnen gestärkt würden. Der Chefverhandler im EU-Parlament, Jan Philip Albrecht, erinnerte aber daran, dass vor allem bei den VerbraucherInnenrechten und Unternehmenspflichten die Vorschläge nach wie vor weit auseinanderlägen.

Personenbezogene Daten dürfen nur unter strengen Bedingungen verarbeitet werden

Die wichtigsten Aspekte der Ratseinigung beziehen sich auf ein höheres Datenschutzniveau, die Erschließung von Geschäftsmöglichkeiten im digitalen Binnenmarkt, auf bessere Instrumente zur Durchsetzung der Einhaltung von Datenschutzvorschriften sowie auf Garantien bezüglich der Übermittlung personenbezogener Daten außerhalb der EU. Ein höheres Datenschutzniveau will man untere anderem damit erreichen, dass personenbezogene Daten nur unter strengen Bedingungen und für legitime Zwecke erhoben und rechtmäßig verarbeitet werden dürfen. Eine unmissverständliche Einwilligung der betroffenen Person (deren personenbezogene Daten verarbeitet werden) muss in Zukunft vorliegen, damit personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen. Gerade letzteres ist aus Sicht der AK wichtig, aber nicht ausreichend, denn Unternehmen sollten verpflichtet sein eine ausdrückliche Zustimmung der Betroffenen für die Datenverarbeitung einzuholen. Weiters ist aus AK Sicht die Wirksamkeit von datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärungen im Arbeitsverhältnis zu beschränken. Auf Grund des typischen Verhandlungsungleichgewichts im Arbeitsverhältnis erklären sich ArbeitnehmerInnen oft notgedrungen zur Einwilligung bereit und trauen sich aus Angst um ihren Arbeitsplatz in der Folge nicht, diese zu widerrufen. Ein Aspekt, der zu wenig Beachtung findet.

Recht auf Löschung personenbezogener Daten und „Recht auf Vergessen"

Die Ratseinigung soll ebenfalls ermöglichen, dass betroffene Personen ihre personenbezogenen Daten besser kontrollieren können. Dies will man durch einen leichteren Zugriff auf seine eigenen Daten und das Recht auf deren Löschung bzw. dem „Recht auf Vergessen“ erreichen. Beim „Recht auf Vergessen“ im Internet würden aber aus AK Sicht nicht viel mehr als die schon jetzt geltenden Löschungsrechte übrig bleiben und damit kein wirklicher Fortschritt erzielt werden. Weiters ist auch vereinbart, das "Profiling", d. h. die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, um persönliche Aspekte zu bewerten, etwa bezüglich der Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben usw., einzuschränken.

Verhandlungen zwischen Rat und EU-Parlament beginnen am 24. Juni

Nachdem nun das EU-Parlament und der Rat Position bezogen haben, beginnen am 24. Juni die gemeinsamen Verhandlungen. Bis Ende 2015 will man sich endgültig einigen. Fakt ist, dass das EU-Parlament bessere Bestimmungen für die VerbraucherInnen beschlossen hat. Diese gilt es nun zu verteidigen. Es besteht sonst die Gefahr, dass der Schutz persönlicher Daten – der zwar als Grundrecht anerkannt und unstrittig ist - dem Trend zu immer kreativerer Datenverwertung im Wege steht.

Weiterführende Informationen:

Allgemeine Ausrichtung - Datenschutzverordnung

AK Position zur Datenschutzverordnung