Nachrichten

Zurück
Nach fast vierjährigen Verhandlungen wurden einheitliche und EU-weite Regelungen für SaisonarbeiterInnen, die nicht aus der EU stammen, beschlossen. Das Europäische Parlament stimmte diese Woche über den mit dem Rat ausverhandelten Kompromiss ab und bereitete damit den Weg für die nun anstehende nationale Umsetzung vor. Ziel der Regelung für die rund 100.000 SaisonarbeiterInnen, die jährlich nach Europa kommen, um zu arbeiten, ist, sie vor Ausbeutung und unzumutbaren Arbeitsbedingungen zu schützen. Das ausverhandelte Ergebnis wird nicht alle Probleme lösen, aber es ist ein Schritt in die richtige Richtung.
Politisch heikle Richtlinie über SaisonarbeiterInnen schafft neuen EU-Mindeststandard

In Europa herrscht Rekordarbeitslosigkeit. Gerade jetzt Regeln für SaisonarbeiterInnen, die nicht aus der EU stammen, zu beschließen mag vielen befremdlich erscheinen. Könnten die Saisonarbeitsplätze nicht mit Arbeitsuchenden aus der EU besetzt werden? Die EU-Kommission argumentierte aber bereits bei der Vorstellung ihres Vorschlages vor vier Jahren, dass die EU Saisoniers braucht, da es nicht genug EU-ArbeitnehmerInnen gebe, die diese Arbeiten verrichten wollen. Bisher regelte jeder Mitgliedstaat selbst, welche Rechte den Saisoniers zustehen. Damit ist nun Schluss, denn die neu beschlossene Richtlinie schafft einen einheitlichen und EU-weiten Mindeststandard für alle nach Europa kommenden SaisonarbeiterInnen.

Neue Richtlinie soll Kampfansage gegen Lohn- und Sozialdumping sein


Die neu beschlossene Richtlinie bringt für die Betroffenen tatsächlich viele Verbesserungen und soll eine Kampfansage gegen Lohn- und Sozialdumping sein. So sollen künftig alle SaisonarbeiterInnen über eine Unterkunft verfügen, die einen angemessenen Lebens¬standard gewährleistet. Wird diese Unterkunft durch oder über den Arbeitgeber vermittelt, so soll die Miete in einem vernünftigen Verhältnis zur Vergütung des Saisonarbeitnehmers und zur der Qualität der Unterkunft sein. Außerdem sollte die Miete nicht automatisch vom Lohn des Saisonarbeitnehmers abgezogen werden. Weiters muss garantiert sein, dass die Achtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit ArbeitnehmerInnen, die Staats¬angehörige des Aufnahmemitgliedstaats sind (gleicher Lohn für gleiche Arbeit) gewährleistet ist. Dazu sollen jene für Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats geltende Kollektivverträge sowie andere Vereinbarungen über Arbeitsbedin¬gungen, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten geschlossen wurden oder gesetzlich vorgesehen sind, auch für Saisonniers gelten.

Mitgliedstaaten können Arbeitsmarktprüfungen durchführen


Die neue Richtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten auf ihre eigene Arbeitsmarktsituation Rücksicht zu nehmen und zu prüfen, ob eine offene Stelle nicht mit Arbeitsuchenden aus dem eigenen Land besetzt werden kann. Auch bei der Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthalts oder die Erneuerung der Arbeitserlaubnis für SaisonarbeitnehmerInnen sollen die Mitgliedstaaten die Situation am eigenen Arbeits¬markt berücksichtigen können. Eine Forderung, die auch die Arbeiterkammer immer wieder erhoben hat. Die ursprüngliche Idee, dass eine Arbeitserlaubnis für mehrere Saisonen ausgestellt werden kann, wurde fallen gelassen. Auch das ist im Einklang mit den Forderungen der Arbeiterkammer. Begrüßenswert ist außerdem, dass die Mitgliedstaaten beispielsweise vorschreiben können, dass nur die öffentlichen Arbeitsverwaltungen Saisoniers vermitteln dürfen. Auch in Zukunft werden die Mitgliedstaaten selbst entscheiden können, wie viele Nicht-EU-BürgerInnen sie als SaisonarbeiterInnen einreisen lassen. Dazu kann jeder Mitgliedstaat eine maximale Aufenthaltsdauer für Saisonarbeiter festlegen, die das Jahr gerechnet zwischen fünf und neun Monaten liegen kann.

Die nächsten Schritte

Nachdem im EU-Parlament die Saisonierrichtlinie mit 498 Ja-Stimmen, bei 56 Gegenstimmen und 68 Enthaltungen, angenommen wurde, sind nun die Mitgliedstaaten gefordert. Sie müssen die neuen Regeln innerhalb von zweieinhalb Jahren umsetzen.

Weiterführende Information:


Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Ausübung einer saisonalen Beschäftigung