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Diesen Donnerstag hat der Binnenmarkt- und VerbraucherInnenausschuss im Europäischen Parlament über ein neues Verbraucherrecht in der Europäischen Union abgestimmt. Im Vorfeld gab es nach einer Reihe von informellen Gesprächen mit dem Rat eine Einigung zwischen den beiden EU-Institutionen. Sowohl die Abstimmung im Plenum des Europäischen Parlaments als auch die Absegnung beim nächsten Ministerrat gelten nur noch als Formsache. Die meisten der im Kommissionsvorschlag noch enthaltenen Verschlechterungen für KonsumentInnen konnten abgewendet werden. Neben einigen Verbesserungen für die VerbraucherInnen sind jedoch mehrere Bestimmungen der neuen Richtlinie negativ zu beurteilen.
Einige Beispiele dafür, was sich für den Verbraucher ändert:

Bei Fernabsatzgeschäften (Versandhandel, Online-Shoppping, Bestellung über email) und beim Haustürgeschäft hat der Konsument laut der neuen Richtlinie ein 14tägiges Rücktrittsrecht. Wenn keine Belehrung über das Rücktrittsrecht erfolgt, wird die Rücktrittsfrist auf ein Jahr erstreckt. Für Fernabsatzgeschäft bedeutet das eine Verlängerung, nicht so für das Haustürgeschäft. Der Konsument hat beim Haustürgeschäft jedenfalls ein Rücktrittsrecht, unabhängig davon, ob er den Vertrag angebahnt hat oder nicht. Im Falle eines Rücktritts muss der Händler die Zahlungen des Verbrauchers inklusive der Versandkosten rückerstatten. Der Konsument hat jedoch die Rücksendekosten selbst zu tragen, außer er wurde darüber nicht informiert oder der Unternehmer erklärt sich bereit sie zu übernehmen.

Bezüglich der Kostenfallen im Internet ist geregelt, dass solche Verträge in Zukunft nur dann gültig sind, wenn der Verbraucher explizit bestätigt, dass ihm bekannt ist, dass der Vertrag eine Zahlungsverpflichtung beinhaltet. Bei Telefonverträgen kann der Mitgliedstaat vorsehen, dass diese Verträge erst gültig werden, wenn sie vom Unternehmen gesondert bestätigt und vom Konsumenten unterschrieben wurden.

Bei Einkäufen in Geschäftsräumlichkeiten sind von Unternehmen eine Reihe von neuen Informationspflichten zu erfüllen. Es ist weiters das umstrittene Rücktrittsrecht bei Onlineauktionen für Konsumenten festgeschrieben. Und beim Versendungskauf ist nunmehr geregelt, dass der Unternehmer das Risiko einer Beschädigung oder des Verlustes der Ware während des Transports trägt.

Negativ ist ganz klar zu vermerken, dass die Richtlinie viele Ausnahmebestimmungen umfasst. Beispielsweise können die Mitgliedsstaaten bei Reparatur- und Instandhaltungsverträgen bei einem Auftragswert unter 200 € die Vorschriften rund um die vorvertraglichen Informationspflichten lockern. Vom Rücktrittsrecht sind eine ganze Reihe von Geschäften ausgenommen wie beispielsweise über maßgeschneiderte Waren, entsiegelte Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software oder digitalen Inhalte, egal ob im Fernabsatz oder an der Haustüre abgeschlossen. Viele VerbraucherInnengeschäfte wie Pauschalreisen, Finanzdienstleistungen oder Sozialdienstleistungen fallen überhaupt nicht unter die Bestimmungen des neuen Rechtstextes. Darüber hinaus wird es Mitgliedstaaten aufgrund der neuen Richtlinie in vielen Fällen in Zukunft nicht mehr möglich sein, auf regionale VerbraucherInnenprobleme mit nationalen Regelungen zu reagieren.

Voraussichtlich Ende Juni ist die Lesung zur Verbraucherrechte-Richtlinie endgültig abgeschlossen. Nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt soll die Richtlinie in zwei Jahren in Kraft treten.