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Erstmals präsentierte die Europäische Kommission in der Ratsarbeitsgruppe für soziale Angelegenheiten die Rahmenvereinbarung zum Elternurlaub, die von den Europäischen Sozialpartnern vereinbart wurde. Hinter verschlossenen Türen beginnen nun die Beratungen. Aus informierten Kreisen ist zu erfahren, dass sich die Verhandlungen schwieriger gestalten werden als ursprünglich angenommen.
Die neue Elternurlaubsrichtlinie hat die Förderung einer ausgewogeneren Inanspruchnahme des Elternurlaubes durch beide Elternteile zum Ziel. Die Europäischen Sozialpartner haben daher unter anderem vereinbart, dass einer der vier Monate des Elternurlaubes nicht übertragbar ist. Erfahrungsgemäß kann die Tatsache, dass der Elternurlaub nicht übertragbar ist, als positiver Anreiz wirken, damit Väter diesen in Anspruch nehmen – eigentlich eine relativ einfache und verständliche Regelung. Angeblich ist dies aber nicht für alle Mitgliedstaaten der Fall, da einige gerade die „Nicht“-Übertragbarkeit nicht verstehen bzw verstehen wollen. Klar ist natürlich, dass durch die neue Richtlinie auch Änderungen in den nationalstaatlichen Regelungen folgen werden und, dass die neuen Regelungen die alten ersetzen.

Die schwedische Präsidentschaft rechnete bei der ersten Sitzung der Ratsarbeitsgruppe eigentlich nicht mit sehr viel Widerstand von den 27 Mitgliedstaaten. Die Schweden planen das Dossier ohne große Diskussion unter ihrer Präsidentschaft abzuschließen. Dem ist nun aber nicht so, und der Plan der Schweden könnte am Widerstand einiger Mitgliedstaaten scheitern. Was noch dazu kommt, ist, dass die Kommission einen Vorschlag zur Elternurlaubsrichtlinie präsentierte, der aber nur von den Europäischen Sozialpartnern ausverhandelt wurde. Dies bedeutet, dass die Kommission sich schwer tun wird etwas zu erklären, wovon sie nicht die Urheberin war. Denn die Mitgliedstaaten wollen natürlich Antworten auf ihre Fragen während der Sitzungen der Ratsarbeitsgruppe. Ob die Kommission diese liefern können wird bleibt abzuwarten. Dazu kommt noch, dass der Rat die Vereinbarung im Kern nicht ändern kann – eine nicht alltägliche Situation, die eine Eigenheit des europäischen Rechtssetzungsverfahrens darstellt. Der Rat hat lediglich das Recht die Vereinbarung zur Elternurlaubsrichtlinie anzunehmen bzw abzulehnen. Das Europäische Parlament wird nur informiert und kann keinen rechtlichen Einfluss nehmen, dieser ist ihm schlichtweg verwehrt – keine leichte Situation für Rat, Kommission und Europäisches Parlament.

Es bleibt aber zu hoffen, dass die Überarbeitung der aus dem Jahr 1995 stammenden ersten Übereinkunft zu diesem Thema bei den Mitgliedstaaten Zustimmung findet, damit auf neue gesellschaftliche Aspekte und Veränderungen reagiert wird und die Richtlinie wie geplant bis 2011 in Kraft treten kann.


Weiterführende Informationen:

Vorschlag zur Elternurlaubsrichtlinie