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Während des Beschäftigungsrats in Luxemburg am 8./9. Juni 2009 konnten sich die Minister der 27 Mitgliedstaaten nicht darauf einigen, dass auf Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten und sich in einer grenzüberschreitenden Situation befinden (zum Beispiel: ein Arbeitnehmer arbeitet in Österreich und seine Kinder studieren in Frankreich), die unterschiedlichen Sozialversicherungssysteme zur Anwendung kommen. Am Scheitern sind die vielen in letzter Minute eingebrachten Ausnahmebestimmungen Mitschuld, die den geforderten einstimmigen Beschluss der Minister verhindert haben.
Tschechische Präsidentschaft scheitert mit Vermittlungsversuch
Die Tschechische Präsidentschaft hatte es sich zum Ziel gesetzt eine Einigung bei diesem Dossier zu erreichen. Bis zum Schluss gab es aber noch offene Fragen, welche beim Rat hätten gelöst werden sollen. Österreich und Deutschland forderten gemeinsam Ausnahmeregelungen für Familienleistungen für bestimmte Kategorien von Drittstaatsangehörigen. Beide stellten die Forderung auf, dass es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten sei, die für den Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit und den Anspruch auf Sozialleistungen zu erfüllenden Bedingungen im Rahmen ihres gesetzlichen Systems festzulegen und die Situation der betreffenden Person zu bewerten. Sie betonten, dass sie auf keinen Fall Rückschritte im Vergleich zur derzeitigen Situation gemäß der existierenden Verordnung hinnehmen würden. Der Tschechische Vorsitz wollte dem Anliegen Rechnung tragen und schlug einen Kompromiss vor, der jedoch nicht auf die Zustimmung aller Mitgliedstaaten gestoßen ist.

Kein Recht auf Überweisung der Rente in Nichtmitgliedstaaten
Ein weiteres Problem bestand darin, ob ein automatisches Recht für Drittstaatsangehörige auf Überweisung ihrer Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten in das Land ihres Wohnsitzes entsteht, wenn dieses Land sich außerhalb der EU befindet. Dies könnte in einigen Fällen zu einer günstigeren Behandlung von Drittstaatsangehörigen als von eigenen Staatsange¬hörigen eines Mitgliedstaats oder anderen EU-Bürgern führen. Dies wiederum würde eine Einmischung in die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und einen Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip darstellen. Der juristische Dienst des Rates stellte in einem Gutachten eindeutig fest, dass keine neuen Rechte für Drittstaatsangehörige bezüglich der Überweisung von Renten in Nichtmitgliedstaaten geschafft werden. Doch auch dieser Punkt blieb ohne Einigung.

Verhandlungen werden weitergeführt
Trotz der Bemühungen der Tschechischen Präsidentschaft, das Dossier am Beschäftigungsrat in Luxemburg abzuschließen, scheiterte das Vorhaben. Damit gehen die Verhandlungen der Mitgliedstaaten so lange weiter, bis sich alle einigen können.


Weiterfürende Informationen:

Presseaussendung vom Beschäftigungsrat (8./9. 6. 2009 in Luxemburg) (nur in Englisch verfügbar)