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Diese Woche diskutierte das Europäische Parlament (EP) über den neuen Vorschlag der EU-Kommission zur ArbeitnehmerInnenfreizügigkeit. Wer sich dadurch eine inhaltliche Weiterentwicklung für die Rechte der EU-WanderarbeitnehmerInnen erhofft, wird leider enttäuscht. Vielmehr geht es darum, die Ausübung bereits bestehender Rechte zu erleichtern. Ein Ansatz, der zu begrüßen ist, aber eindeutig zu kurz greift und aus Sicht der Arbeiterkammer nur im geringen Ausmaß dazu beitragen wird können Diskriminierungen von EU-WanderarbeitnehmerInnen zu verhindern.
Mitgliedstaaten sollen besser über Rechte der EU-WanderarbeitnehmerInnen informieren

Im zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments wurde erstmals der Berichtsentwurf zum Richtlinienvorschlag zur ArbeitnehmerInnenfreizügigkeit diskutiert. Da sich die Abgeordneten des geringen Spielraums bewusst sind und daher eine inhaltliche Ausweitung der Rechte der ArbeitnehmerInnen nicht wirklich zur Debatte steht, war die Diskussion eine relative kurze, so wie auch der Berichtsentwurf der Berichterstatterin. Die Abgeordneten waren sich darüber einig, dass die Eindämmung der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, die Beseitigung der Diskrepanz zwischen den anerkannten Rechten und der Praxis, sowie die Stärkung der EU-WanderarbeitnehmerInnen bei der Wahrung ihrer Rechte wichtige Punkte sind. Dass daher gerade mobile ArbeitnehmerInnen besser informiert, beraten und hinsichtlich der Durchsetzung ihrer Rechte unterstützt werden müssen, war ebenfalls jedem klar. Die Praxis zeigt nämlich eindeutig, dass WanderarbeitnehmerInnen im Allgemeinen wesentlich schlechter über ihre Rechte informiert sind und in der Regel mit den örtlichen Gegebenheiten nicht vertraut sind.

AK: Inhaltliche Weiterentwicklung der EU-WanderarbeitnehmerInnenrechte wäre wünschenswert

Aus Sicht der Arbeiterkammer wäre es jedoch wünschenswert, wenn es zu einer Weiterentwicklung der Rechte der EU-WanderarbeitnehmerInnen kommen würde. Dazu zählt, zum Beispiel zur leichteren Geltendmachung der Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis das Recht auf Aushändigung von nachvollziehbaren und verständlichen Lohnabrechnungen oder die verpflichtende Aushändigung von Arbeitszeitaufzeichnungen. Oft entstehen auch aufgrund sprachlicher Probleme und der geografischen Entfernung des Wohnortes, im Vorfeld der Geltendmachung von Ansprüchen hohe Kosten. Zumindest für den Fall, dass eine Nachzahlung von Entgelten im Nachhinein gerichtlich erwirkt wird, sollte klargestellt sein, dass der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf den Ersatz dieser Kosten (insbesondere Dolmetsch-, Beratungs- und Reisekosten) hat. Leider spielen die erwähnten Aspekte bei den Diskussionen kein Thema, sollten aber vom Europäischen Parlament aufgegriffen und die EU-Kommission aufgefordert werden, auch über eine künftige Stärkung der Rechte der WanderarbeitnehmerInnen nachzudenken und entsprechend aktiv zu werden.

Verhandlungen zwischen EU-Rat und EP sollen noch in dieser Legislaturperiode abgeschlossen werden

Parallel zu den Verhandlungen im EP wird die Richtlinie auf Ratsebene beraten. Das EP und der Rat haben sich vorgenommen bis zum Ende der Legislaturperiode das Dossier unter Dach und Fach zu bekommen. Kein unrealistisches Unterfangen, denn aus informierten Kreisen ist zu hören, dass auf Ratsebene keine großen Widerstände zu erwarten sind.

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